Erbengemeinschaften bei Immobilien

Eine Immobilie, mehrere Erben – so gehen Sie richtig vor

Eine Erbschaft ist nicht selten mit Streit verbunden. Dies gilt explizit für eine wertvolle Erbmasse, wie sie ein Haus oder eine Eigentumswohnung darstellen. Ein typischer Fall sind mehrere Geschwister, die das Elternhaus erben und sich in der emotional schwierigen Zeit nach dem Todesfall nicht gütlich auf einen Umgang mit der Immobilie einigen können. Unser Artikel zeigt, wie Sie sich am besten auf diese Situation vorbereiten können und welche Wege der Erbengemeinschaft offenstehen.

Erbe antreten und Einigkeit erzielen

Nach § 2040 BGB ist es mehreren Erben nur gemeinschaftlich möglich, über das Erbe zu verfügen. Ein Geschwisterteil kann somit nicht frei eine Entscheidung über Nutzung oder Veräußerung der Immobilie treffen, ohne dass die Zustimmung durch die anderen Erben vorliegt.

Im ersten Schritt ist zu klären, ob alle Erben überhaupt das Erbe antreten. Dies kann aus Gründen einer Verschuldung des Erblassers oder zur Vermeidung der Erbschaftsteuer denkbar sein. Aufgrund hoher Freibeträge für direkte Verwandte, beispielsweise 300.000 Euro für Kinder des oder der Verstorbenen in Deutschland, ergäbe dies nur bei sehr hochwertigen Immobilien Sinn.

Sofern mehrere Erben das Erbe tatsächlich annehmen, haben sich diese zusammen auf einen Umgang mit der Immobilie zu verständigen. Hier kann die Zusammenarbeit mit einem professionellen Immobilienmakler zur wertvollen Hilfe werden, da der gesamte Sachverhalt von einer unabhängigen und außenstehenden Partei begleitet wird.

Welche Möglichkeiten für die Erbimmobilie gibt es?

Im Gespräch mit einem Immobilienmakler lässt sich erörtern, welcher Weg im Umgang mit der Erbimmobilie am sinnvollsten ist. Zu den wichtigsten Optionen zählen:

  1. Veräußerung: Keiner der Erben ist an einer weiteren Nutzung der Immobilie interessiert. Hier kann der Makler mit einer Veräußerung beauftragt werden. Der Erlös aus dem Verkauf würde gleichmäßig auf die Erben verteilt, alternativ kann sich eine gesonderte Verteilung durch das Testament ergeben.
  2. Eigennutzung: Ein Teil der Erbengemeinschaft kann ein Interesse an der weiteren Nutzung der Immobilie anmelden, beispielsweise um das Elternhaus in der Familie zu halten. Die verbleibenden Erben können sich für ihren Anteil auszahlen lassen. Da die nutzende Partei keinen Verkaufserlös wie bei der Veräußerung erhält, muss ausreichend Vermögen für diese Entscheidung vorhanden sein.
  3. Vermietung: Ein Mittelweg kann die Vermietung darstellen, bei der die Immobilie Teil der Familie bleibt und dennoch nicht selbst genutzt wird. Hierbei ist zu klären, ob formal die Erbengemeinschaft oder ein einzelner Erbe zum Vermieter wird. In letzterem Fall ist erneut eine Auszahlung notwendig.

Erbregelungen kennen und Streitigkeiten vermeiden

Unsere Experten der ALPHA IMMOBILIEN GmbH sind mit den rechtlichen Besonderheiten von Immobilien im Erbfall grenzübergreifend vertraut. Beispielsweise liegt das Pflichtteilsrecht in der Schweiz in Form eines Beteiligungsrechts vor, in Deutschland als Geldzahlungsanspruch. Auch haben fast alle Kantone der Schweiz die Erbschaftssteuer für nahe Angehörige abgeschafft, in Deutschland existieren im Gegenzug verschiedene Freibeträge. Diese und weitere Regelungen können, sofern unbekannt, zu unnötigen Streitereien innerhalb der Erbengemeinschaft führen. Als unabhängiger, erfahrener Partner der Immobilienbranche bewahren wir Sie mit einer ausführlichen Beratung gerne hiervor und begleiten Sie professionell durch den Erbschaftsprozess! Kontaktieren Sie uns!

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