Sie möchten sich über das Lastenausgleichsgesetz informieren und erfahren, ob Ihnen als Immobilieneigentümer im Zuge der aktuellen Krise die Auferlegung einer Zwangshypothek droht? Wir beleuchten für Sie die bisherige Regelung zum Lastenausgleich, klären den kleinen, aber feinen Unterschied zwischen dem Lastenausgleichsgesetz und dem Entschädigungsrecht und räumen mit falschen Gerüchten auf, die in den sozialen Netzwerken zu diesem Thema kursieren.
Das Lastenausgleichsgesetz existiert bereits seit dem Jahr 1952 und hatte zum Ziel, dass Bürger der Bundesrepublik Deutschland, die im Zweiten Weltkrieg große Vermögensverluste hinnehmen mussten, eine finanzielle Entschädigung erhielten und der Wiederaufbau somit aktiv vorangetrieben wurde. Möglich wurde diese finanzielle Hilfe durch eine Vermögensumverteilung, bei der Deutsche, die nach Kriegsende über hohe Vermögenswerte verfügten, dazu angehalten waren, eine sogenannte Lastenausgleichsabgabe zu zahlen. Diese betrug fünfzig Prozent des Gesamtvermögens und konnte auf eine Zeitspanne von dreißig Jahren angelegt werden. Von dieser Zahlungsregelung waren damals viele Immobilienbesitzer betroffen, wobei sich die zu entrichtende Beitragshöhe an den Immobilienwerten von 1948 orientierte.
Das Wichtigste vorab: Eine Neuregelung des Lastenausgleichsgesetzes ist derzeit nicht geplant. Trotzdem machen in den sozialen Netzwerken Gerüchte die Runde, die viele Immobilienbesitzer verunsichern. Demnach sollen Eigentümer von Immobilien angeblich Zwangshypotheken auferlegt werden, um die im Zuge der Corona-Pandemie leergefegten Staatskassen zu füllen. Dass diese These lediglich auf Falschaussagen und Verschwörungstheorien beruht, lässt Immobilieneigentümer aufatmen. Grund für dieses Missverständnis war das Inkrafttreten des Entschädigungsrechts, welches im Jahr 2019 beschlossen wurde und veraltete Gesetze zu Entschädigungsleistungen zusammenfasst und modernisiert. Schließlich sind in Deutschland immer weniger Menschen auf kriegsbedingte Ausgleichszahlungen angewiesen. Ein Aspekt dieser Reform betraf Entschädigungsleistungen für Impfgeschädigte, was viele Verschwörungstheoretiker zum Anlass nahmen, das Lastenausgleichsgesetz fälschlicherweise aufzubringen, haltlose Thesen aufzustellen und so Ängste hinsichtlich privater Vermögensabgaben zu schüren. Fakt ist: Das Lastenausgleichsgesetz findet keine erneute Anwendung und Immobilieneigentümer müssen keine Enteignung fürchten.
Das Lastenausgleichsgesetz besteht weiterhin, findet es keine Anwendung darin, dass Geschädigte der Corona-Krise durch einen Lastenausgleich, sprich Vermögensausgleich, entschädigt werden. Das Lastenausgleichsgesetz ist nicht mit dem Entschädigungsrecht gleichzusetzen: Dieses sieht Entschädigungszahlungen für Impfgeschädigte zwar eindeutig vor, jedoch werden diese Leistungen gemäß § 60 Infektionsschutzgesetz (IfSG) nicht aus privaten, sondern aus staatlichen Mitteln bereitgestellt.
Sie sind an weiterführenden Informationen zum Lastenausgleichsgesetz interessiert oder wünschen sich eine eingehende Beratung zu einem anderen Thema durch unser erfahrenes Team? Wir von ALPHA IMMOBILIEN sind gerne für Sie da und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.